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Quellen: eRecht24 Datenschutzerklärung, eRecht24 Datenschutzerklärung für Facebook, Google Analytics Bedingungen, Google Adsense Datenschutzerklärung, Google +1 Bedingungen

Partnershop:
Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO  zum Vertrag zur Erstellung des Partnershops
§1 Gegenstand und Dauer der Vereinbarung 
Der Auftrag umfasst Folgendes: 
Empfangen der Preis- / Kontaktanfragen über den Partnershop und weiterleiten an den Auftraggeber. 
(Gegenstand des Auftrags, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen) 
Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von 
Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO auf Grundlage dieses Vertrages. 
Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen 
Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 
erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der 
vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der 
Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, 
Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 
Die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Laufzeit des Vertrages, sofern sich aus den Bestimmungen 
dieser Anlage nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen ergeben. 
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein 
schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen 
dieses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen 
kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. 
Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten 
Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
§2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 
1. 
2. 
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst 
Tätigkeiten, die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist im 
Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, 
insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die 
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 
7 DS-GVO).  
Die Weisungen werden anfänglich durch den Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach 
in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) an die vom Auftragnehmer 
bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). 
Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. 
Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. 
§3 Pflichten des Auftragnehmers 
1. Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der 
Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 
Abs. 3 a) DS-GVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der 
Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die 
Umsetzung der Weisung so lange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert 
wurde. 
2. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so 
gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird 
technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des 
Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) 
genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die 
Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang 
mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese technischen und 
organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die 
Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. 
3. Der Auftragnehmer unterstützt soweit vereinbart den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei 
der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie 
bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. 
4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers 
befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten 
außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben 
oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ 
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort. 
5. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes 
personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. 
Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung 
möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem 
Auftraggeber ab.
6. Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages 
anfallende Datenschutzfragen. 
7. Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, 
ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen 
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen. 
8. Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber 
dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder 
eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der 
Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf 
Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den 
Auftraggeber zurück, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. 
9. Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des 
Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen. 
10. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger 
Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der 
Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. 
§4 Pflichten des Auftraggebers 
1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den 
Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen 
feststellt. 
2. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger 
Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt §3 Abs. 10 entsprechend. 
3. Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages 
anfallende Datenschutzfragen. 
4. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die 
Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der 
Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern 
sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. 
§5 Anfragen betroffener Personen 
1. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung Löschung oder Auskunft an den 
Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern 
eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der 
Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der 
Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung so weit 
vereinbart. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftrag
geber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
§6 Nachweismöglichkeiten 
1. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten 
Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. 
2. Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer 
erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs 
nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der 
Auftragnehmer darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der 
Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der 
eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den 
Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der 
Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht. 
Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung 
verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer 
grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt. 
3. Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des 
Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend. Eine 
Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese 
Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein 
Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist. 
§7 Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter) 
1. Der Einsatz von Subunternehmern als weiteren Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn der 
Auftraggeber vorher zugestimmt hat. 
2. Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere 
Auftragnehmer mit der ganzen oder einer Teilleistung der im Vertrag vereinbarten Leistung beauftragt. 
Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um 
angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. 
3. Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine 
datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen. 
§8 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl 
1. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch 
ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter 
gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. 
Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber 
informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als 
»Verantwortlicher « im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen. 
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger 
Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem 
elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es 
sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht 
auf dieses Formerfordernis.
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